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Betreuungsnachmittag beim VdK Ortsverein Prackenbach

Prackenbach, den 15. 09. 2012

Hochinteressanter Vortrag über die Neuerungen im Sozialrecht

Kreisgeschäftsführer Helmut Plenk referierte

 

Prackenbach/Schwaben. Bisher war das Bezugsalter der Rentenversicherung 65 Jahre. Durch das neue RV-Altersanpassungsgesetz wird dies auf 67 Jahre erhöht. Diese Erhöhung findet aber nicht in einem Schritt statt, sondern ab 2012 erhöht sich das Renteneintrittsalter stufenweise um einen Monat. Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das Renteneintrittsalter dann um zwei Monate. Dies bedeutet, dass erst die Geburtenjahrgänge ab 1964 mit 67 in Rente gehen können.

 

Über dieses äußerst interessante Thema zur gesetzlichen Rentenversicherung referierte am Samstag im Gasthaus Schötz in Schwaben der Kreisgeschäftsführer Helmut Plenk wie immer sehr aufschlussreich. Zu dieser Veranstaltung konnte der Ortsvorsitzende Michael Bergbauer gut über 40 Zuhörer u.a. auch den Behindertenbeauftragten der Gemeinde Prackenbach Franz Pongratz begrüßen.

 

In seinem zweistündigen Vortrag wollte Plenk zunächst den Zuhörern die verschiedenen Praxisfälle im Landkreis aufzeigen und appellierte an die junge Generation, für die es auch äußerst wichtig sei, sich zu informieren, wenn einige auch immer glauben, sie hätten einen Vertrag mit dem Herrgott und brauchen keine Versicherung.

Dann machte er den Zuhörern klar, dass wir nur bei fünf Jahren Arbeitszeit eine Rente beanspruchen können. Dies ist die sog. Mindestwartezeit und gilt bei der Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr und älter, je nach Jahrgang. 

Ganz anders verhält es ich bei der sog. Erwerbsminderungsrente. Welche Voraussetzungen müssen hier vorliegen, fragte Plenk das Publikum. Keiner wusste so richtig einen Antwort, was den Sozialexperten nicht überraschte.

Er erzählte von einem Beispiel einer 18-jährigen, die eine Friseurlehre antrat und bereits 10 Monate gearbeitet hat. Dann erkrankte sie an Nierenkrebs. Was steht dann für eine Leistung zu: 6 Wochen Lohnfortzahlung, dann max. 78 Wochen Krankengeld und dann, so Plenk, ist Schluss. Großes Stauen war im Saal. Eine Rente entfällt hier, da die junge Frau folgende Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente hätte erfüllen müsse.

1.Eintritt des Leistungsfalles: Durch die Tumorerkrankung wäre diese eingetreten.

2.Fünf Jahre Wartezeit muss vorliegen.

3.In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles müssen drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

 

Somit fällt diese junge Frau durch das soziale Netz, da sie grundsätzlich auf keine fünf Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückblicken kann. Es gibt zwar noch einige Ausnahmen, die hier evtl. doch einen Rentenanspruch herleiten – aber grundsätzlich ist zu merken, dass eigentlich die jungen Auszubildenden beim Eintritt einer schweren Krankheit in den ersten 5 Jahren ab Beginn der Ausbildung nicht gesetzl. abgesichert sind. „Auch junge Leute können krank werden“, so der Renten-Experte. Dieses Beispiel machte sehr viele sprachlos. Eine Frage kam dann aus dem Publikum: Herr Plenk, das wissen doch die jungen Menschen gar nicht.

 

Dann sprach Plenk die 400 € - Job an. Hier werden keine Pflichtbeiträge einbezahlt. Sind jedoch sehr wichtig, um überhaupt einen Rentenanspruch herleiten zu können. Wenn ein geringfügiger Beschäftigter angemeldet ist, muss der Arbeitgeber 15 % an die Rentenkasse zahlen. Wenn der Beschäftigte die Differenz auf derzeit 19,9 % aus eigener Tasche zahlt, hat er wieder einen „echten Pflichtteil“, der bei verschiedenen Rentenarten eine sehr wichtige Rolle spielt. Bei 400 € sind also knapp 20 € aus eigener Tasche zu zahlen. Bitte nichts verschenken, mahnte der Experte. Auch hier wird von sämtlichen Personen, die auf 400-EURO-Basis arbeiten, sehr geschlammt, so Plenk. Informieren sie sich bitte – ein Appel des Experten

 

In seinen Ausführungen ging Plenk auch auf das Problem Scheidung ein, von einer 400-EURO-Kraft. Diese ist in der Regel mit Ehemann krankenversichert über die Familienversicherung. Bei Rechtskraft der Scheidung fällt diese natürlich weg. Plenk erzählte dann von einer Frau, die schwer krank wurde und mit dem Mann krankenversichert war. Dann lässt er sich scheiden und die Frau ist nicht mehr versichert. Sie hat jedoch einen Rentenanspruch herleiten können, da sie vier Jahre vor der Erkrankung gearbeitet hat auf 400-EURO und Dank eines Tipps vom VdK auch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. 

 

Ausführlich erklärte Helmut Plenk den aufmerksamen Zuhörern dann die verschiedenen Rentenarten, insbesondere die sogenannte Regelaltersrente, die ab dem Jahrgang 1947 schrittweise von 65 auf 67 erhöht wird. Bei den vor 1964 geborenen, kann jeweils zwei Monate früher die Rente eingereicht werden. Wer 1960 geboren wurde, kann beispielsweise mit 66 Jahren und vier Monaten abschlagsfrei in Rente gehen.

Eine Ausnahme sind alle Versicherten, die 45 Jahre lang Rentenbeiträge bezahlt haben. Sie können weiterhin mit 65 Jahren in Rente gehen. Es wird auch kein Rentenabschlag berechnet. Die Zeiten für die Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr werden mitgerechnet, die Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen nicht mit.

 

Hinterbliebene Partner bekommen derzeit mit 45 Jahren die große Witwenrente (55 % der normalen Rente). Mit dem Rentenanpassungsgesetz erfolgt eine Stufenweise Anhebung auf 47 Jahre. Die Hinterbliebenenrente wird ab 2029 nur dann abschlagsfrei gezahlt, wenn der verstorbener Partner bei seinem Tod bereits 65 Jahre oder älter war. Er sprach auch die Berufsunfähigkeitsrente an, die nicht gewährt werden kann, wenn der Antragsteller keinen Beruf vorweisen kann.

 

Für Schwerbehinderte wird ab dem Jahrgang 1952 das Renteneintrittsalter ab 2012 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben werden, so dass das Alter für den frühesten Rentenbeginn von 60 auf 62 Jahre steigt. Wer dann mit 62 Jahren in Rente geht, muss einen Abschlag von 0,3 % pro vorgezogenen Monat in Kauf nehmen. Vertrauensschutz genießt nur, wer vor dem 17. November 1950 geboren ist wurde und spätestens am 16. November 2000 als schwerbehindert anerkannt wurde. Diese Personengruppe bekommt mit 60 Jahren die volle Rente.

Eine Ausnahme gibt es bei der Erwerbsminderungsrente, wenn die Altersgrenze auch hier ab 2012 stufenweise von 63 auf 65 Jahre steigt. Wer früher in Rente geht, zahlt pro Monat einen Abschlag von 0,3 %. Die Ausnahme bei dieser Gruppe besteht darin, dass Personen mit 35 Beitragsjahren (ab 2024 mit 40 Jahren) weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können.

 

Schließlich erklärte Helmut Plenk den aufmerksamen Zuhörern die Formel, wie jeder selber in etwa seine Rente ausrechnen kann und klärte sie zudem über die verschiedenen Pflegebeiträge auf und welche Probleme auf die Angehörigen zukommen, wenn der Pflegebedürftige in ein Heim eingewiesen wird und das Geld dafür nicht ausreicht. Vorsicht bei einem Antrag beim Sozialamt. Sämtliche Kontobewegungen in den letzten 10 Jahren vor der Heimeinweisung müssen angegeben werden. Wenn viel Geld da war, zahl auch das Sozialamt nicht.

 

Helmut Plenk bedankte sich für´s aufmerksame Zuhören und meinte, es gäbe noch viel Wichtiges zu sagen und er würde auf jeden Fall seine Zeit gerne opfern, um alle aufklären zu können. Im Übrigen sollte sich jeder über diese wichtigen Dinge Gedanken machen, besonders auch die Jungen, denn viel zu oft werden Fehler gemacht, daran später nichts mehr geändert werden kann.

Michel Bergbauer dankte Plenk, der stets für alle Fragen offen ist, für das interessante Referat, das die Zuhörer als äußerst informativ bekundeten.

 

Foto: Helmut Plenk, Helga Eckl, Michael Bergbauer, Gottfried Stöger.   

 

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