Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes
40 betroffene Grundbesitzer informierten sich
Prackenbach. Die Gemeinde Prackenbach hat unter Vorlage einer Planung eine wasserrechtliche Bewilligung zum Zutageleiten, -fördern und Ableiten von Grundwasser aus dem Gemeindegebiet zur öffentlichen Wasserversorgung sowie die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes beantragt.
Zu diesem Verfahren hat die Gemeinde Prackenbach die beteiligten Grundstückseigentümer, von denen an die 40 betroffen sind, zu einer Informationsveranstaltung kürzlich ins Gasthaus Bergbauer eingeladen.
Bürgermeister Xaver Eckl konnte dazu die Umweltingenieurin Dagmar Meier vom Wasserwirtschaftsamt und den Geologen Dr. K.D. Raum von der Kanzlei Prösl, der das geologische Gutachten erstellte, den 2. Bürgermeister Karl Engl und die Gemeinderäte sowie die Grundbesitzer begrüßen. Er stellte in der Runde auch den neuen Geschäftsleiter der Gemeinde Manfred Maier für Franz Kolbeck und den neuen Wasserwart Florian Kufner für den bisherigen Albert Baumgartner vor.
In den letzten 10 Jahren war der Gemeinderat ständig bemüht, Trinkwasser aus dem Gemeindegebiet zu erschließen, um nicht so stark vom Fernwasser abhängig zu sein, so Eckl. Es wurde ein Hochbehälter errichtet und mittlerweile sollen sieben Quellen und Brunnen im Gemeindegebiet Prackenbach genutzt werden. Zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Prackenbach wird in der Gemarkung Prackenbach ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, was im gegenseitigen Einvernehmen gemacht werden sollte, denn jedem dürfte es ein Anliegen sein, ein reines Schutzgebiet zu haben, stellte Eckl heraus. Dieses besteht für die Wassergewinnungsanlage Prackenbach aus 6 Fassungsbereichen (Zone WI), 2 engere Schutzzonen (Zone WII) und 1 weitere Schutzzone (WIII), erklärte dazu Eckl.
In seinen Ausführungen eröffnete anschließend der Geologe Dr. Raum den Anwesenden, dass die Wassernutzung für öffentliche Wasserversorgungsanlagen von der Rechtsaufsichtsbehörde, sprich WWA und Gesundheitsamt wasserrechtlich genehmigt sein muss. Zu diesem Verfahren sind deutlich umfangreichere Unterlagen nötig und zwar mit einem hydrogeologischen Gutachten, das vorwiegend durch private Fachbüros erstellt wird. Der Schwerpunkt ist zum einen die Höhe der genehmigungsfähigen Ableitung, die Beeinflussung benachbarter Wassergewinnungsanlagen und der Wasserbedarf. Des Weiteren muss das Trinkwasserschutzgebiet auf der Basis der hydrogeologischen Erhebungen durchgeführt werden.
Auch geht es bei der Schutzgebietsbemessung um potentielle Gefährdungsherde, wobei Raum im Einzelnen den Aufbau der Bodenbeschaffenheit erläuterte.
Nach der Überprüfung durch die Behörden erfolgt die öffentliche Auslegung, wobei etwaige Einwendungen gegen die Maßnahme sowie Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können, so Raum.
Das war das Stichwort für einige betroffene Anwesende, deren Grundbesitz im Wasserschutzgebiet liegt, die bemerkten, dass sie kein Wasserschutzgebiet wollen und die Gemeinde dies auf ihrem Grund erstellen soll. Es tauchte die Frage auf, wie man beim Einsatz eines Harvesters verfahren sollte. „Um den Stand der Technik komme man nicht mehr herum“, meinte der Dr. Raum. Der Wasserversorger soll in jedem Fall Bescheid wissen, wenn Arbeiten stattfinden, dass man nicht die Deckschicht verletzt. Im Übrigen geht es hier um großflächige Holzverarbeitung durch Maschinen.
„Was kommt auf mich zu, was habe ich für Einschränkung und Auflagen zu erfüllen“, wurde von den Anwesenden die Frage gestellt. Sie befürchten, dass sie auf ihrem Grund nicht mehr alles machen dürfen und wollen eine Entschädigung.
In zwei Schreiben an die Gemeinde Prackenbach wurden auch Bedenken und Forderungen gegen ein Wasserschutzgebiet vorgebracht, da auf Grund der vorgebrachten Einschränkungen die Bewirtschaftung künftig mit Mehraufwand belegt ist. Im anderen Fall klagt man über eine Wertminderung und bei einem Verkauf erheblichen finanziellen Schaden.
Dr. Raum und Bürgermeister Eckl machten den Grundbesitzern klar, dass die Gemeinde Unmengen Geld in die Wasserversorgung investiert haben und noch müssen. Auch vom Gemeinderat wurde vorgehalten, dass jeder das Recht auf ein sauberes gesundes Trinkwasser hat und im Übrigen müsse man auch etwas für die Allgemeinheit tun, war man der Meinung.
In der weiteren Versammlung erläuterten Dr. Raum und Dagmar Meier die einzelnen Punkte im Schutzgebietskatalog über Verbote oder nur beschränkt zulässige Handlungen, die in der weiteren Schutzzone (III) bzw. in der engeren (II) unterschiedlich gegeben sind, die mit 95 % eher selbstverständlich sind. Im Punkt 1 werden bei Eingriffen in den Untergrund Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten. Durchführung von Bohrungen sind unter anderem nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 Meter Tiefe. In Punkt 2 ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht gestattet, außer in der weiteren Schutzzone, mit Ausnahmen für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft üblich sind. Diskutiert wurde auch über die Errichtung von Abwasserbeseitigungsanlagen, Anlagen zur Versickerung von Abwasser und von Dachflächen abfließenden Wassers ist ebenfalls untersagt. Bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung oder Hausgärten sind die Handlungen nur bedingt zulässig. Dagegen sind im Schutzgebiet wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien sowie Baustelleneinrichtungen oder Zeltplatzeinrichtungen sowohl in der Schutzzone III, als auch in der engeren Zone verboten.
Im Katalog ist auch das Verbot zur Durchführung von Sportveranstaltungen in der Zone II aufgeführt, wobei in der Zone III eine Veranstaltung ohne Notwendigkeit sanitärer Anlagen zulässig ist.
Weiter wurden bauliche Anlagen angesprochen, landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Flächennutzung, wobei angezeigt wird, dass das Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern bedingt zulässig ist. Weiter ist das Anlegen von landwirtschaftlichen Dränen und zugehörigen Vorflutgraben zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen. Forstarbeiten seien in der engeren Schutzzone im Rahmen der guten fachlichen Praxis unter den Voraussetzungen erlaubt. Bei Einsatz unter anderem von Harvestern ist eine vorherige Information des WVU erforderlich. Auch bei Anlage von Rückewegen oder Rückegassen mit notwendigen Erdarbeiten ist ebenfalls eine vorherige Zustimmung des LA erforderlich. Jedoch ist ein Kahlschlag bis 3.000 m² bei unmittelbarer Wiederaufforstung in der Schutzzone III zulässig dagegen aber in der Schutzzone II nicht erlaubt.
Zum Schluss meldete sich Kerscher vom Bauernverband Regen zum Wort, der die Grundbesitzer beruhigte und meinte, sie könnten eine Stellungnahme schriftlich zu Papier bringen, dass ihm dies und jenes nicht passt. Der Bauernverband hätte Rahmenverträge abgeschlossen, wobei man bei Beratungsbedarf vorsprechen kann und zwar in diesem Fall bis zum 11. Juni die Einwendungen abgeben kann.
Bürgermeister Eckl dankte zum Schluss Dagmar Meier vom WWA und dem Geologen K.D. Raum für die wertvollen Informationen und er sprach die Hoffnung aus, dass eine gemeinsame Linie gefunden wird.
Foto: li. Bürgermeister Xaver Eckl, re. Dagmar Meier und Dr. K. D. Raum und Manfred Maier.
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